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BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft 19.04.1980 – 19.12.2003 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 91↗RIS↗

E. Vorladungen.

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
  2. Absatz 2,In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (Paragraph 176,) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß Paragraph 143, Absatz 4, Anspruch auf Zeugengebühren haben.
  3. Absatz 3,Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
  4. Absatz 4,Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.