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BGBl. Nr. 18/1980

kundgemacht 15.01.1980 RIS↗
18. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, samt Anlagen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 18/1980× zu Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.12.1979 · idF BGBl. Nr. 18/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Bundeshauptstadt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehend angeführten Vorhaben im Sinne der Anlagen 1 bis 8 zu verwirklichen:

  1. Ziffer eins
    Schienenverbundprojekt
  2. Ziffer 2
    Straßenbauten
  3. Ziffer 2 a
    Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der UNO-City
  4. Ziffer 3
    Hochwasserschutzprojekt (Donauinsel)
  5. Ziffer 4
    Kasernenverlegungsprogramm
  6. Ziffer 5
    Kulturelle Aktivitäten
  7. Ziffer 6
    Förderung von Sporteinrichtungen
  8. Ziffer 7
    Infrastrukturmaßnahmen betreffend das Projekt UNO-City
  9. Ziffer 8
    Neuverwendung von Objekten, die derzeit der IAEA und UNIDO als provisorische Amtssitze dienen.