BGBl. Nr. 219/1980
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
Fahndung
Paragraph 22,
Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO), eines Steckbriefes (Paragraph 416, StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.