Absatz eins,Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Paragraph 26, ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:
- Ziffer einsdas Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,
- Ziffer 2den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,
- Ziffer 3die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet,
- Ziffer 4die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist,
- Ziffer 5die nach Paragraph 11, des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (Paragraph 34, ARHG).