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BGBl. Nr. 219/1980

kundgemacht 03.06.1980 RIS↗
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1980× zu ARHV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 25↗RIS↗

Verständigungspflichten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Paragraph 26, ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,
    2. Ziffer 2
      den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person zum Vollzug einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren Entscheidung sich die auszuliefernde Person in Haft befindet,
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsbehörde, bei der nach Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren anhängig ist,
    5. Ziffer 5
      die nach Paragraph 11, des Fremdenpolizeigesetzes zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde Person nicht die Auslieferungshaft verhängt oder sie aus dieser entlassen wird, bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (Paragraph 34, ARHG).
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 benachrichtigten Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren zuständige Gericht von allen die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen, insbesondere von einer bevorstehenden Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung und zur späteren Durchführung der Auslieferung notwendigen Maßnahmen treffen kann.