Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 219/1980

kundgemacht 03.06.1980 RIS↗
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1980× zu ARHV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 33↗RIS↗

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Im Fall eines Ersuchens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (Paragraph 13,) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen.
  3. Absatz 3,Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.