Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 219/1980

kundgemacht 03.06.1980 RIS↗
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1980× zu ARHV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 37↗RIS↗

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Übernahme der Strafverfolgung

Paragraph 37,

Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.