Absatz eins,In Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.
BGBl. Nr. 219/1980
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Ladung von Personen aus dem Ausland
Paragraph 48,
- Absatz 2,Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes sowie auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für eine Mühewaltung hat. Es ist auch die Höhe des Vorschusses anzugeben, der dem Zeugen oder Sachverständigen auf seine Gebühren gegen Erstattung durch das ersuchende Gericht gewährt werden kann.
- Absatz 3,Bei der Anordnung einer Vernehmung oder Verhandlung und bei der Bestimmung einer Frist ist auf die voraussichtliche Dauer des Zustellverfahrens Bedacht zu nehmen.