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BGBl. Nr. 219/1980

kundgemacht 03.06.1980 RIS↗
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1980× zu ARHV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 57↗RIS↗

Feststellung der Immunität

Paragraph 57,

Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erfolgen.