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BGBl. Nr. 219/1980

kundgemacht 03.06.1980 RIS↗
219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV)
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1980× zu ARHV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 8↗RIS↗

Beilagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.