Absatz eins,Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.
BGBl. Nr. 223/1980
223. Bundesgesetz: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG
Bundesgesetz vom 7. Mai 1980 über die Verschmelzung von Genossenschaften und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jeden Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Register der Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
- Ziffer einsden Betrag des Geschäftsanteiles bei der übernehmenden Genossenschaft;
- Ziffer 2bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der übernehmenden Genossenschaft;
- Ziffer 3den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil, den der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden Genossenschaft angerechnet wird;
- Ziffer 4die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach Paragraph 7, Absatz 2, an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
- Ziffer 5den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach Paragraph 7, Absatz 3, an den Genossenschafter auszuzahlen ist.