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BGBl. Nr. 223/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
223. Bundesgesetz: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG
Bundesgesetz vom 7. Mai 1980 über die Verschmelzung von Genossenschaften und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Genossenschaftsverschmelzungsgesetz — GenVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 11.06.1980 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 223/1980 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jeden Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Register der Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Betrag des Geschäftsanteiles bei der übernehmenden Genossenschaft;
    2. Ziffer 2
      bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der übernehmenden Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil, den der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden Genossenschaft angerechnet wird;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach Paragraph 7, Absatz 2, an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
    5. Ziffer 5
      den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach Paragraph 7, Absatz 3, an den Genossenschafter auszuzahlen ist.