Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 25, hat von Amts wegen zu erfolgen.
BGBl. Nr. 225/1980
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,, zu den Paragraphen 32, 56 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz 2,Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt römisch sieben Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage zu Paragraphen 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 44, zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.