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BGBl. Nr. 225/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 161 § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft 01.07.1980 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. I Nr. 16/2008 § 11a↗RIS↗

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins,) entfallen, unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.
  3. Absatz 3,Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
  4. Absatz 4,Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der Summe der gemäß den Absatz eins bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,) zu berechnen:
    1. Litera a
      bei einer Summe von mindestens 130
      30 vH,
    2. Litera b
      bei einer Summe von mindestens 160
      40 vH,
    3. Litera c
      bei einer Summe von mindestens 190
      50 vH,
    4. Litera d
      bei einer Summe von mindestens 220
      60 vH,
    5. Litera e
      bei einer Summe von mindestens 250
      70 vH,
    6. Litera f
      bei einer Summe von mindestens 280
      80 vH.
  5. Absatz 5,Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
    Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch drei im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch vier im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;
    bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Betrages.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)