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BGBl. Nr. 225/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 161 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.07.1980 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 225/1980 · danach: BGBl. Nr. 110/1993 § 48↗RIS↗

ABSCHNITT römisch neun.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 10,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), Familienzulagen (Paragraphen 16, 17,), Pflegezulage (Paragraph 18,), Blindenzulage (Paragraph 19,) und Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.