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BGBl. Nr. 225/1980

kundgemacht 10.06.1980 RIS↗Parlament↗
225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1980, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 161 § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 225/1980 § 60↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechzehn.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

Paragraph 60,

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23, 24,) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.