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BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf folgende Verfahren anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    die gerichtliche Schuldenbereinigung (reglement judiciaire), die Vermögensliquidation (liquidation des biens), das Verfahren zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung und Gesamtbereinigung der Passiven für bestimmte Unternehmen (procedure de suspension provisoire de poursuites et d'apurement collectif du passif de certaines entreprises) des französischen Rechtes,
  • Strichaufzählung
    den Ausgleich, den Konkurs und die Geschäftsaufsicht des österreichischen Rechtes.

Für die Anwendung dieses Abkommens werden diese Verfahren im folgenden als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet.