Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die allgemeinen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die besonderen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen, vor allem der Eigentumsvorbehalt, und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befinden.
  2. Absatz 2,Die Hypotheken und Vorrechte an Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel ist nicht auf Hypotheken und Vorrechte an Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen anzuwenden.