Absatz eins,Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
BGBl. Nr. 269/1980
269. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 3. Juni 1980, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Das Gericht hat den Beschluß nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (Paragraph 13, Absatz eins,) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
- Absatz 3,Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Absatz 2, nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.
- Absatz 4,Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.