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BGBl. Nr. 28/1980

kundgemacht 18.01.1980 RIS↗
28. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der StPO 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 über die Aufhebung einiger Worte im § 285 e StPO 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 28/1980× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 285eneu
in Kraft 18.01.1980 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 28/1980 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 285e↗RIS↗

Paragraph 285 e,

Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser,, sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.