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BGBl. Nr. 315/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
315. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Grundwasservorkommen im südlichen Salzburger Becken und im unteren Lammertal sowie der Karstwasservorräte des Tennengebirges, Hagengebirges und Hohen Göll
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juli 1980 betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Grundwasservorkommen im südlichen Salzburger Becken und im unteren Lammertal sowie der Karstwasservorräte des Tennengebirges, Hagengebirges und Hohen Göll
Kundmachung BGBl. Nr. 315/1980× zu Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.07.1980 · idF BGBl. Nr. 315/1980 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) kommt dem Schutz der in Paragraph eins, genannten Wasservorkommen vor Verunreinigung Vorrang zu.
  2. Absatz 2,Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist vor allem zu berücksichtigen, daß diese Wasservorkommen ihrer Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleiben.
  3. Absatz 3,Zur Wahrnehmung der unter Absatz 1 und 2 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten:
    1. Litera a
      Die Errichtung von Ortskanalisationen im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei den Regenentlastungen zu berücksichtigen. Vor Einleitung in die Vorflutgewässer sind die Abwässer von Ortskanalisationen mindestens einer vollbiologischen Reinigung zu unterziehen.
    2. Litera b
      Für die Ablagerung von Müll, der im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) anfällt, ist die Errichtung von Müllbeseitigungsanlagen im Sinne des Salzburger Müllabfuhrgesetzes außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Soweit Müllablagerungen im Widmungsgebiet unvermeidlich sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß durch sie keine Beeinträchtigung der im Paragraph eins, genannten Wasservorkommen erfolgt.