BGBl. Nr. 320/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 13,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 14,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 30,
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.
Paragraph 32,
Über die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.
Paragraph 58,
Bei Gesellschaften, bei denen die Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden muß, oder bei denen das Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, kann die Zurückzahlung von Stammeinlagen im ganzen oder in Teilbeträgen ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens und ohne Rücksicht auf die Höhe des übrig bleibenden Stammkapitals im Gesellschaftsvertrage vorbehalten werden, wenn diese Zurückzahlung nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nur aus dem im jeweiligen Bilanzjahre erzielten oder den in den Vorjahren reservierten Reinerträgnissen erfolgt. Ein den zurückgezahlten Stammeinlagen gleichkommender Betrag muß in der Bilanz als Passivpost aufgeführt werden. Art und Voraussetzungen der Zurückzahlung müssen im Gesellschaftsvertrage genau bestimmt werden. Im Fall einer teilweisen Zurückzahlung darf eine Stammeinlage nicht unter 1 000 S herabgesetzt werden.
Paragraph 62,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
römisch fünf. Hauptstück.
Behörden und Verfahren.
Paragraph 102,
Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Paragraph 103,
Anmerkung, Aufgehoben durch "Art". römisch eins. Ziffer 42, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 104,
Der Bundesminister für Finanzen kann auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Fällen, in denen sonst kein Staatskommissär und Stellvertreter gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Kreditwesengesetz zu bestellen ist, diese Aufsichtsorgane bestellen, wenn dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Finanzen nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist.
Paragraph 105,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 106,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 116,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 117,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 118,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 119,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Paragraph 120,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,.)
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 5,
Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der Paragraph 2, Absatz 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 6,
Langen die Anmeldungen gemäß Paragraphen 2 und 4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 7,
Werden die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4, rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 9,
Für Gesellschafterbeschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 12,
Eine Stammeinlage, die am 1. Jänner 1981 nicht mehr als 1 000 S beträgt, kann nicht herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden Betrag ist zulässig.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 13,
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 1980 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten die bisherigen Bestimmungen.
Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
Paragraph 2,
Beträgt das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft zwar mindestens 500 000 S, ist es aber nicht mit dem Betrag von mindestens 250 000 S aufgebracht, so ist bis zum 31. Dezember 1986 der Fehlbetrag auf 250 000 S bar einzuzahlen und nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.