BGBl. Nr. 320/1980
320. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30,
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.