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BGBl. Nr. 378/1980

kundgemacht 22.08.1980 RIS↗
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1980× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 09.09.1980 · idF BGBl. Nr. 378/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.