BGBl. Nr. 378/1980
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.