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BGBl. Nr. 378/1980

kundgemacht 22.08.1980 RIS↗
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1980× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 09.09.1980 · idF BGBl. Nr. 378/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.