BGBl. Nr. 378/1980
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Mai 1975 für die Beratung aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.