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BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
  3. Absatz 3,Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.