österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
BGBl. Nr. 500/1980
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Entschädigung ist zu leisten
- Ziffer eins
- Ziffer 2ihren Rechtsnachfolgern.