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BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hat nach einer physischen Person, die am 28. April 1948 österreichischer Staatsbürger war, vor dem 19. März 1980 eine Rechtsnachfolge stattgefunden, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. März 1980 entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiete der Republik Österreich gehabt haben.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt die Rechtsnachfolge als mit dem Todestag des Geschädigten eingetreten.