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BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Wurden Vermögenswerte in Anspruch genommen, die im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes standen, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern bei Gesellschaften nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.