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BGBl. Nr. 545/1980

kundgemacht 16.12.1980 RIS↗Parlament↗
545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Bundesgesetz vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz, das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 545/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 2 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.1981 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 545/1980 · danach: BGBl. I Nr. 64/1997 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
    3. Ziffer 3
      die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
    4. Ziffer 4
      die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
    des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ferner für jeden Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung.
  2. Absatz 2,Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  3. Absatz 3,Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.
  4. Absatz 4,Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.