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BGBl. Nr. 545/1980

kundgemacht 16.12.1980 RIS↗Parlament↗
545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Bundesgesetz vom 5. November 1980, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz, das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 545/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 545/1980 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 5a↗RIS↗

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
  2. Absatz 2,Die Geldentschädigungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 und des Absatz eins, des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.