Absatz eins,Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
BGBl. Nr. 585/1980
585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 232aaufgehoben
Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Ziffer 5
Paragraph 232 a,
- Absatz 2,Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
- Absatz 3,Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.