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BGBl. Nr. 585/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 585/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 121 § 0↗RIS↗
§ 232aaufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 31.12.1980 · idF BGBl. Nr. 385/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980 § 232a↗RIS↗

Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Ziffer 5

Paragraph 232 a,

  1. Absatz eins,Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
  3. Absatz 3,Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.