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BGBl. Nr. 585/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 585/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 121 § 0↗RIS↗
§ 391neu
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 585/1980 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 391↗RIS↗

Urteile, Inhalt.

Paragraph 391,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
  2. Absatz 2,Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen:
    1. Ziffer eins
      in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (Paragraph 390, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
    2. Ziffer 2
      in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 4, die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.
  3. Absatz 3,In Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.
  4. Absatz 4,Wird eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.
  5. Absatz 5,Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.