Absatz eins,Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.
BGBl. Nr. 585/1980
585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen.
Paragraph 46,
- Absatz 2,Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2,) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.
- Absatz 3,Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.
- Absatz 4,In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Absatz 3, An die Stelle des Mittelwertes tritt
- Litera ain der niedrigsten Lohnstufe der im Absatz 2, genannte Betrag,
- Litera bin der höchsten Lohnstufe der um den im Absatz 2, genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.
- Absatz 5,Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Absatz 4, sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.