BGBl. Nr. 586/1980
586. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117aneu
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Paragraph 117 a,
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.