BGBl. Nr. 586/1980
586. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117bneu
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Paragraph 117 b,
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 117 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.