BGBl. Nr. 587/1980
587. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108bneu
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Paragraph 108 b,
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 108 a, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.