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BGBl. Nr. 588/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
588. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz — FSVG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (2. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz — FSVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 588/1980× zu FSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 588/1980 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 20a↗RIS↗

Erstattung von Beiträgen

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
  2. Absatz 2,Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Werden Beiträge nach den Absatz eins und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
  4. Absatz 4,Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Absatz eins und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.