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BGBl. Nr. 589/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
589. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 589/1980× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 4 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 589/1980 § 16↗RIS↗

Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und den meldepflichtigen Stellen

Paragraph 16,

Die Dienstgeber (Paragraph 13,) haben der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Information für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.