die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft wird;
BGBl. Nr. 174/1981
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 754neu
Neunter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
Paragraph 754,
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder;
- Ziffer 3die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- Ziffer 4die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten;
- Ziffer 5die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;
- Ziffer 6die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimatshafens in Notfällen abgeschlossen hat (Paragraphen 528, 541,), auch wenn er Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffes außerhalb des Heimathafens in Notfällen zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;
- Ziffer 7die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des im Paragraph 673, Absatz 2, erwähnten Reisegutes, auch wenn der Verfrachter nicht zugleich der Reeder ist;
- Ziffer 8die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Reeder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 2);
- Ziffer 9die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 485,, Paragraph 486,, Absatz eins,, Nr. 3), auch wenn diese Person zugleich Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist;
- Ziffer 10die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung.