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BGBl. Nr. 174/1981

kundgemacht 07.04.1981 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 81 § 0↗RIS↗
§ 769neu
in Kraft ab 15.04.1981 · idF BGBl. Nr. 174/1981 § 769↗RIS↗

Paragraph 769,

  1. Absatz eins,Von den im Paragraph 768, unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgeführten Forderungen sind die dort unter derselben Nummer aufgeführten gleichberechtigt.
  2. Absatz 2,Von den im Paragraph 768, unter Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.
  3. Absatz 3,Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Notfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Paragraph 754, Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden.
  4. Absatz 4,Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, die von dem Schiffer zur Berichtigung früherer unter Paragraph 768, Nr. 4 fallender Forderungen eingegangen sind, sowie Forderungen aus Verträgen, die von ihm behufs einer Verlängerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher früheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise notwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand.