Absatz eins,Ist die Abwehr einer durch das Verhalten oder den Zustand eines Menschen drohenden ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der an Bord befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum nicht auf andere Weise möglich, so ist auch die auf angemessene Weise vorgenommene Anhaltung einer Person zulässig.
BGBl. Nr. 174/1981
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Anhaltung von Personen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Anhaltung nach Absatz eins, unverzüglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten angelaufenen Hafen zu beenden.
- Absatz 3,Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, so hat der Kapitän die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen zu hören und hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige Beweisgegenstände zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden Fällen hat er den nächsten österreichischen Konsul zu verständigen.