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BGBl. Nr. 174/1981

kundgemacht 07.04.1981 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 15.04.1981 – 16.05.2012 · idF BGBl. Nr. 174/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 § 23↗RIS↗

Anhaltung von Personen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ist die Abwehr einer durch das Verhalten oder den Zustand eines Menschen drohenden ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der an Bord befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum nicht auf andere Weise möglich, so ist auch die auf angemessene Weise vorgenommene Anhaltung einer Person zulässig.
  2. Absatz 2,Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Anhaltung nach Absatz eins, unverzüglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten angelaufenen Hafen zu beenden.
  3. Absatz 3,Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, so hat der Kapitän die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen zu hören und hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige Beweisgegenstände zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden Fällen hat er den nächsten österreichischen Konsul zu verständigen.