die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
BGBl. Nr. 174/1981
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
römisch sieben. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen
Zweck der Förderung
Paragraph 38,
Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
- Ziffer 3die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.