Absatz eins,Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.
BGBl. Nr. 174/1981
174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
römisch zehn. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Paragraph 56,
- Absatz 2,Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.