BGBl. Nr. 283/1981
283. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 135neu
Hinterbliebenenpensionen
Paragraph 135,
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.