BGBl. Nr. 284/1981
284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126neu
Hinterbliebenenpensionen
Paragraph 126,
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 127 und 129 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.