Absatz eins,Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (Paragraph 124,) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
BGBl. Nr. 284/1981
284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128aufgehoben
Witwerpension
Paragraph 128,
- Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
- Litera adas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
- Litera bdie Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
- Litera cder Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
- Litera dder Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.