Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
BGBl. Nr. 306/1981
306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 4,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 6,Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse römisch vier so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
- Absatz 7,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 8,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 10,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 11,Anmerkung, Gegenstandslos)