Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(3)Absatz 3,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(4)Absatz 4,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(6)Absatz 6,(Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse IV so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse römisch vier so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(7)Absatz 7,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(8)Absatz 8,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(9)Absatz 9,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(10)Absatz 10,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(11)Absatz 11,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Dokumentnummer
NOR12161332
Alte Dokumentnummer
N61981169360