Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 198/1969, zu § 12, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
Anmerkung
Der bisherige Art. IV der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, wird dem § 113 als Abs. 3 eingefügt (vgl. Art. 2 Z 46, BGBl. I Nr. 119/2002. Mit Ablauf des 11.2.2015 wird dieser Artikel aufgehoben (vgl. Art. 2 Z 65, BGBl. I Nr. 65/2015).
Schlagworte
Vorrückungsstichtag, Vordienstzeiten