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BGBl. Nr. 306/1981

kundgemacht 30.06.1981 RIS↗Parlament↗
306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 10 § 0↗RIS↗
§ 20dneu
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 306/1981 · danach: BGBl. Nr. 268/1985 § 20d↗RIS↗

Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes

Paragraph 20 d, (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

  1. Absatz 2,Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Absatz eins, in Hundertsätzen der im Paragraph 59, Absatz 10, angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3,Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Absatz 2, eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 10, beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.