in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
BGBl. Nr. 306/1981
306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Dienstalterszulage
Paragraph 29, Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
- Ziffer eins
- Ziffer 2in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.